das Bild zeigt einen Menschen im Rollstuhl

Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen

Willkommen auf der Seite des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen

Der Beauftragte ist erste Anlaufstelle für Menschen, die in ihrem Studium beeinträchtigt sind durch eine

  • Behinderung (auch ohne Schwerbehindertenausweis),
  • chronische Erkrankung z.B. Diabetes, psychische Erkrankung, AD(H)S, Epilepsie

Untenstehende Informationen können Ihnen einen ersten Überblick geben, ersetzen jedoch selten ein persönliches Gespräch.

Liebe Studierende und Studieninteressierte,

als Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unterstütze ich Sie bei Fragen und Problemen, die sich bei der Studienaufnahme oder während des Studiums aufgrund Ihrer Behinderung oder Erkrankung ergeben.

Wenn Sie Fragen haben oder einfach nur ein informelles oder beratendes Gespräch suchen, dann nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf.

Aufgaben des Beauftragten 

  • Aufgabe des Beauftragten ist es, Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung zu helfen, ihr Studium erfolgreich zu gestalten und abzuschließen.
  • Des Weiteren berät der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen die Hochschulgremien und Fakultäten.

Nachteilsausgleich 

Bei Bedarf können für zu erbringenden Studienleistungen die Bedingungen modifiziert werden; in der Regel durch Absprache zwischen der oder dem Lehrenden und der oder dem Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung. Bei Prüfungsleistungen ist von der oder dem Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ein formloser schriftlicher Antrag an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen.

Hier sollte der Prüfling bereits die für sie oder ihn geeigneten Nachteilsausgleiche konkret darlegen und begründen. Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er oder sie die Prüfung bereits absolviert hat auf seine oder ihre Behinderung, so ist eine nachträgliche Aufhebung oder Neubewertung der Prüfung aus diesem Grund nicht möglich.

Dem Antrag sind je nach Lage des Einzelfalls geeignete Nachweise beizufügen, um dem Prüfungsausschuss eine zügige und angemessene Entscheidung über die jeweiligen Prüfungsmodifikationen zu ermöglichen.

Geeignete Nachweise für einen Antrag auf Prüfungsmodifikation

  • fachärztliches oder amtsärztliches Attest (verpflichtend)
  • ggf. Stellungnahme des Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (sofern vorhanden)

Die ärztliche Bescheinigung sollte Aufschluss darüber geben, welche Prüfungsmodifikationen im Einzelfall erfolgen sollen.

Nachteilsausgleiche sind möglich für Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit Behinderung oder chronischer Erkrankung: Bei Auswahlverfahren sind Anträge zur Verbesserung der Durchschnittsnote möglich. 

Durch den Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen werden die fachlichen Anforderungen an die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nicht verringert! Es handelt sich bei einem Nachteilsausgleich nicht um eine Erleichterung, sondern um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen, um Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Es kann sinnvoll sein, dass der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und/oder der Prüfungsausschuss mit dem Prüfling ein Vorgespräch führt, um die bedarfsgerechte Modifikation von Bedingungen individuell festzulegen.

Die Umsetzung des Nachteilsausgleichs sollte in der Regel in Zusammenarbeit zwischen Prüfenden und dem Prüfungsamt (ggf. unter Hinzuziehen des Beauftragten) erfolgen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken.

Nachteilsausgleiche beziehen sich stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten von Prüflingen und sollen deren Chancengleichheit gegenüber Prüflingen ohne Behinderung wahren. Somit können auch keine allgemeinverbindlichen Angaben über Prüfungsmodifikationen getroffen werden. Generell sollten jedoch die spezifischen Bedürfnisse der Prüflinge mit Behinderungen berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage: § 7 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

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