Fotocollage für Gleichstellung - auf der linken Seite die Hälfte eines Mannes auf der rechten Seite die Hälfte einer Frau

Gleichstellungsbeauftragte

Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz:

  • Überwachung der Durchführung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGLG)
  • Überwachung der Durchführung des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG) soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht sowie
  • Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz hat zum Ziel:

  • die Chancengleichheit von Männern und Frauen
  • die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie
  • die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen zu verwirklichen.

Dabei hat die Gleichstellungsbeauftragte u.a. folgende Beteiligungsrechte:

  • Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes
  • personelle Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77, 78 HPVG
  • soziale Maßnahmen im Sinne von § 74 HPVG
  • organisatorische Maßnahmen im Sinne von § 81 HPVG
  • Stellenausschreibungen/Auswahlverfahren/Vorstellungsgespräche
  • an sonstigen Maßnahmen der Durchführung des Frauenförderplanes

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