Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz:
- Überwachung der Durchführung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGLG)
- Überwachung der Durchführung des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG) soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht sowie
- Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieser Gesetze
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz hat zum Ziel:
- die Chancengleichheit von Männern und Frauen
- die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie
- die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen zu verwirklichen.
Dabei hat die Gleichstellungsbeauftragte u.a. folgende Beteiligungsrechte:
- Aufstellung und Änderung des Frauenförderplanes
- personelle Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77, 78 HPVG
- soziale Maßnahmen im Sinne von § 74 HPVG
- organisatorische Maßnahmen im Sinne von § 81 HPVG
- Stellenausschreibungen/Auswahlverfahren/Vorstellungsgespräche
- an sonstigen Maßnahmen der Durchführung des Frauenförderplanes