Blauer Schriftzug der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit mit rotem Hessenlöwen

Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

Wahlinformation für die Wahlen der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie Dekaninnen/Dekane

Wahlinformation
für die Wahlen der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Dekaninnen und Dekane
im September/Oktober 2022

1. Allgemeines

Für September bzw. Oktober 2022 sind die ersten Wahlen der zu wählenden Dekaninnen und Dekane bzw. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit geplant.

Die Wahlen der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richten sich nach § 29 Wahlordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (WahlO) i.V.m. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 8 Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG). Die Wahlen der Dekaninnen und Dekane richten sich nach § 30 f. WahlO i.V.m. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 111 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 8 Nr. 2 HessHG.

2. Wahl der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

Wahltermin: 10.10.2022

Die zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für Studium und Lehre, Forschung und Transfer sowie Fort- und Weiterbildung werden auf Vorschlag des Präsidenten aus dem Kreis der Professorengruppe gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 104 Abs. 2 HessHG (Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten) durch den Senat für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig (§ 29 Abs. 1 WahlO).

Hiermit bitte ich um Interessensbekundung interessierter Lehrender aus der Professorengruppe bis spätestens zum 5. September 2022. Die Interessensbekundung ist an den Präsidenten zu richten und per Email bei rektorat@hfpv-hessen.de einzureichen. Darin ist anzugeben, für welche Funktion die Interessensbekundung eingereicht wird. Ihr ist ferner ein Motivationsschreiben sowie eine handschriftlich unterzeichnete Erklärung beizufügen, mit der das Einverständnis zur Benennung der eigenen Person als Wahlvorschlag des Präsidenten für die Funktion der jeweiligen Vizepräsidentin oder des jeweiligen Vizepräsidenten erklärt wird.

Der jeweilige Wahlvorschlag des Präsidenten ist dem Senat zusammen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person spätestens zwei Wochen vor der Wahlsitzung bekannt zu machen (§ 29 Abs. 3 WahlO). Kriterien für die Wahlvorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten sind u.a. Qualifikation, Integrität und Kompetenz der vorgeschlagenen Personen mit dem Ziel einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Präsidium und einer konstruktiven Weiterentwicklung der Hochschule.

Vor der Wahl findet eine hochschulöffentliche Anhörung der vorgeschlagenen Person(en) im Senat statt. Es kann eine nichtöffentliche Personaldebatte folgen. Unmittelbar danach findet die Wahl statt (§ 29 Abs. 4 WahlO).

Die Wahl ist geheim. Sie wird von der Sitzungsleitung des Senats rechtzeitig vorbereitet und geleitet. Jedes Mitglied des Senats hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erhält (§ 29 Abs. 5 WahlO).

Erhält die vorgeschlagene Person nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bleibt auch der zweite Wahlgang ohne Erfolg, erfolgt ein neuer Wahlvorschlag des Präsidenten (§ 29 Abs. 6 WahlO).

Sollen in einer Sitzung mehrere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gewählt werden, erfolgen die Wahlen nacheinander in getrennten Wahlgängen (§ 29 Abs. 7 WahlO).

3. Wahl der Dekaninnen und Dekane

Wahltermin: ggf. 20.09.2022 (Fachbereich Verwaltung), vorbehaltlich der Bekanntgabe des Fachbereichswahlvorstands

ggf. 22.09.2022 (Fachbereich Polizei), vorbehaltlich der Bekanntgabe des Fachbereichswahlvorstands

Bei den Wahlen der Dekanatsmitglieder ist die Sitzungsleitung des jeweiligen Fachbereichsrats zugleich der jeweilige Fachbereichswahlvorstand (§ 30 Abs. 1 WahlO). Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich und übernimmt die Wahlleitung. Er bestimmt die Einzelheiten des Wahlverfahrens, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Wahlordnung geregelt sind (§ 30 Abs. 2 WahlO). Die Sitzungsleitung obliegt gemäß § 17 Abs. 3 GrundO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung Senat und Fachbereichsräte HöMS der Dekanin oder dem Dekan als Vorsitzenden oder Vorsitzendem. Sofern sich die Sitzungsleitung selbst zur Wahl stellen möchte, gilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende als verhindert, so dass die Stellvertretung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung Senat und Fachbereichsräte HöMS oder bei deren Verhinderung das lebensälteste Mitglied des Gremiums die Sitzungsleitung übernimmt, um der Besorgnis der Befangenheit entgegenzuwirken.

Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gewählt (§ 31 Abs. 1 WahlO). Der Fachbereichsrat wählt die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig (§ 31 Abs. 2 WahlO).

Der Fachbereichswahlvorstand hat den Termin der Wahlsitzung unter Mitteilung der vorgesehenen Amtszeit mindestens drei Wochen vorher bekannt zu machen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WahlO).

Wahlvorschläge können durch die Mitglieder des Fachbereichsrates bis zu zwei Wochen vor der Wahlsitzung mit der schriftlichen Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person beim Fachbereichswahlvorstand eingereicht werden. Der Fachbereichswahlvorstand hat die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten zu den eingegangenen Wahlvorschlägen einzuholen (§ 31 Abs. 4 WahlO), um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Dekanat zu ermöglichen.

Vor der Wahl findet eine Anhörung der vorgeschlagenen Personen in hochschulöffentlicher Sitzung im Fachbereichsrat statt. Es kann eine nichtöffentliche Personaldebatte folgen. Unmittelbar danach findet die Wahl statt (§ 31 Abs. 5 WahlO).

Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen eines Wahlvorschlages. Es wird in mehreren Wahlgängen über alle Vorgeschlagenen, die die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten erhalten haben, abgestimmt bis eine Kandidatin oder ein Kandidat die Stimmen der Mehrheit der Fachbereichsmitglieder erreicht (§ 31 Abs. 6 WahlO).

Erreicht keine Kandidatin oder Kandidat die erforderliche Mehrheit, so kann sich der Fachbereichsrat mit den Stimmen der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder vertagen, im Wahlverfahren einen oder mehrere Schritte zurückgehen oder neue Wahlvorschläge einreichen (§ 31 Abs. 7 WahlO).

gez. Dr. Seubert
Präsident

Wiesbaden, den 29.07.2022

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