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Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

Zukunft des elektronischen Widerspruchs

Viele Rechtssuchende sind häufig der Meinung, dass sie Rechtsbehelfe per einfacher E-Mail einlegen können. Diese Vorstellung widerspricht jedoch den aktuellen Gesetzesvorgaben (§ 70 Absatz 1 Satz 1, § 81 Absatz 1 VwGO), was zu unzulässigen Rechtsbehelfen führen kann. Die bisher vorgesehenen Wege des Schriftformersatzes (u. a. De-Mail, beA) sind kompliziert, nicht für alle Rechtssuchende zugänglich und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt deshalb mit der bisher steckengebliebenen VwGO-Novelle II die Widerspruchserhebung mittels einfacher Mail zuzulassen und einen verpflichtenden Hinweis auf die Form des Rechtsbehelfs für die Rechtsbehelfsbelehrung vorzuschreiben.Viele Rechtssuchende sind häufig der Meinung, dass sie Rechtsbehelfe per einfacher E-Mail einlegen können. Diese Vorstellung widerspricht jedoch den aktuellen Gesetzesvorgaben (§ 70 Absatz 1 Satz 1, § 81 Absatz 1 VwGO), was zu unzulässigen Rechtsbehelfen führen kann. Die bisher vorgesehenen Wege des Schriftformersatzes (u. a. De-Mail, beA) sind kompliziert, nicht für alle Rechtssuchende zugänglich und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt deshalb mit der bisher steckengebliebenen VwGO-Novelle II die Widerspruchserhebung mittels einfacher Mail zuzulassen und einen verpflichtenden Hinweis auf die Form des Rechtsbehelfs für die Rechtsbehelfsbelehrung vorzuschreiben.Viele Rechtssuchende sind häufig der Meinung, dass sie Rechtsbehelfe per einfacher E-Mail einlegen können. Diese Vorstellung widerspricht jedoch den aktuellen Gesetzesvorgaben (§ 70 Absatz 1 Satz 1, § 81 Absatz 1 VwGO), was zu unzulässigen Rechtsbehelfen führen kann. Die bisher vorgesehenen Wege des Schriftformersatzes (u. a. De-Mail, beA) sind kompliziert, nicht für alle Rechtssuchende zugänglich und mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt deshalb mit der bisher steckengebliebenen VwGO-Novelle II die Widerspruchserhebung mittels einfacher Mail zuzulassen und einen verpflichtenden Hinweis auf die Form des Rechtsbehelfs für die Rechtsbehelfsbelehrung vorzuschreiben.

An diesen aktuellen Diskursen beteiligte sich Professor Felix Neumann von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom Fachbereich Verwaltung (Campus Mühlheim am Main) mit seinem Fachvortrag ,,Der elektronische Widerspruch zwischen Nutzerfreundlichkeit und Sicherheit“ auf der Fachtagung ,,Brauchen wir einen neuen Staat? Verwaltungsreformen zwischen demographischen Wandel, Bürokratieabbau und Digitalisierung“, die vom 4. bis 5. September 2025 an der Hochschule Harz in Halberstadt stattfand. Er legte im Rahmen seiner Präsentation zum einen Vorschläge für die Modifikation der Rechtsbehelfsbelehrung dar und zum anderen zeigte er auf, dass die Widerspruchserhebung mittels einfacher Mail nicht die geforderte Authentizität sowie Integrität gewährleistet und weiterhin nicht zulässig sein sollte. Stattdessen sollte stärker auf das kostenfreie und nutzerfreundliche Postfach des OZG-Nutzerkontos (BundID) gesetzt werden.

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